Vorgehensweise bei einer Gefährdungsanalyse der Trinkwasserinstallation

Gastbeitrag der Frima Kebos GmbH zum Thema „Vorgehensweise bei einer Gefährdungsanalyse der Trinkwasserinstallation“

Eine Gefährdungsanalyse bei Trinkwasseranlagen ist immer dann erforderlich, wenn eine Legionellen-Untersuchung eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes von 100 KBE/100 ml aufweist. Dies bedeutet, dass mehr als 100 Kolonie bildende Einheiten (KBE) in 100 ml Trinkwasser enthalten sind. Ziel der Gefährdungsanalyse ist es, den Ursprung der Legionellenkontamination herauszufinden und entsprechende Mängel zu beseitigen.

Wie läuft die Gefährdungsanalyse ab?

Schutz vor Legionellen - Gefahrenquelle Dusche
Die Dusche kann bei Legionellenbefall zur Gefahr werden

Zeigen Probenentnahmen, dass der Maßnahmenwert für die Legionellenbelastung überschritten wurde, muss der Betreiber der Trinkwasseranlage sofort handeln. Das kann – bei einer besonders hohen Konzentration – Sofortmaßnahmen erforderlich machen, um überhaupt die Anlage weiter betreiben zu können. Darunter fallen z.B. Nutzungseinschränkungen wie ein Duschverbot. In jedem Fall erfordert die Grenzwert-Überschreitung eine Gefährdungsanalyse, die von entsprechend geschultem Fachpersonal durchgeführt werden muss.

Einer der wichtigsten Bestandteile im Zuge der Gefährdungsanalyse ist die Begehung der Trinkwasseranlage vor Ort. Immerhin muss die Ursache der Kontamination festgestellt werden, um den Legionellenbefall nicht nur schnell bekämpfen zu können, sondern dafür zu sorgen, dass die Anlage langfristig die Wasserqualität gemäß der Trinkwasserverordnung erfüllt.

Bei der Ortsbegehung wird überprüft, ob bzw. inwieweit die Anlage bautechnische, betriebstechnische oder planerische Mängel aufweist. Dabei werden alle Komponenten der Trinkwasseranlage genauestens untersucht. Diese Untersuchung beinhaltet u.a. die Prüfung:

  •  der Dokumente zur Planung, Installation der Trinkwasseranlage
  •  der bestimmungsgemäßen Benutzung der Trinkwasser-Installation
  •  wichtiger Betriebsparameter wie Temperatur an den Entnahmestellen
  •  die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Gleichzeitig dient die Überprüfung dazu, mögliche Maßnahmen festzustellen und eine Priorisierung der Maßnahmen vorzunehmen. Dabei ist natürlich die Gefährdung der Nutzer im Auge zu behalten. Das Gutachten muss dem Gesundheitsamt und den Anlagennutzern vorgelegt werden.

Gesetzliche Grundlage für die Gefährdungsanalyse

Wie sich der Betreiber einer Trinkwasseranlage im Falle einer Kontamination verhalten muss, ist in der Trinkwasserverordnung §16 (7) festgehalten. Darin wird der Betreiber zur unverzüglichen Reaktion nach Bekanntwerden der Kontamination aufgefordert, insbesondere zu:

  •  Untersuchung der Ursache
  •  Prüfung der technischen Anlagen
  •  Erstellung einer Gefährdungsanalyse
  •  Ergreifung von Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. zum Schutz der Verbraucher

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind in erster Linie in den DVGW-Regelwerken (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e.V.) und den VDI-Richtlinien (Verein Deutscher Ingenieure) festgehalten, insbesondere im DVGW-Arbeitsblatt W 551, im DVGW-Hinweis W 1001, sowie der VDI-Richtlinie 6023 und der DIN-EN 806.

Wer führt die Gefährdungsanalyse durch?

Antwort TrinkwasserDer Betreiber der Trinkwasseranlage entscheidet darüber, wer die Gefahrenanalyse durchführt. Er kann sie auch selbst durchführen, sofern er die dafür notwendigen Kenntnisse besitzt. In der Regel wird damit allerdings ein Sachverständiger aus dem Bereich Trinkwasserhygiene beauftragt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass der Sachverständige gemäß der VDI-Richtlinie 6023 geprüft ist. Zudem muss er über die aktuellen Versionen der technischen Regelwerke Bescheid wissen und natürlich auch über die erforderliche technische Ausstattung zur Überprüfung und Gefahrenbeurteilung verfügen.

Außerdem muss der Sachverständige unabhängig sein. Das ist z.B. nicht gegeben, wenn der Betreffende am Bau der Trinkwasseranlage beteiligt war. Auch in Bezug auf Folgegeschäfte, die aus der Gefährdungsanalyse entstehen können, muss der Sachverständige unbefangen sein. Er könnte ansonsten die Analyse-Ergebnisse so darstellen, dass ihm ein wirtschaftlicher Nutzen daraus entsteht.


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